Häufig gestellte Fragen
  • 14.04.2016

Wohnung

Alle Wohnräume werden standardmäßig mit einem Echtholz-Parkettboden ausgestattet. 
In den Nassräumen wird keramischer Fliesenbelag verlegt. Weitere Möglichkeiten stehen als kostenpflichtiger Sonderwunsch zur Verfügung. Alle Auswahlmöglichkeiten hängen immer von Bauphase und Baufortschritt ab.

Wand- und Bodenbelag Badezimmer: keramischer Fliesenbelag. Separates WC: Boden- und Sockelverfliesung. Einige Fliesenfarben stehen kostenneutral zur Auswahl, weitere Möglichkeiten als kostenpflichtiger Sonderwunsch. Alle Auswahlmöglichkeiten hängen immer von Bauphase und Baufortschritt ab.
Sanitäreinrichtung wird lt. Vergabeplan ausgeführt. Die genaue Ausstattung von Badezimmer und WC finden Sie bitte in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung des jeweiligen Projekts.

Nein, aber es werden alle notwendigen Küchenanschlüsse vorbereitet (Starkstromanschluss für E-Herd, Anschluss für Geschirrspüler etc.). Eine Änderung der Kücheninstallationen ist nur bei zeitgerechter Bekanntgabe möglich.

Änderungen durch den Wohnungswerber sind möglich, sofern sie keine Verzögerung des Bauablaufes bewirken, nicht im Widerspruch zu behördlichen Auflagen oder ÖNORMEN stehen und vorher die schriftliche Zustimmung der wohngut mittels Änderungsformular eingeholt wird. Wir empfehlen auch ein persönliches Beratungsgespräch mit unseren Mitarbeitern der Sonderwunschabteilung. Siehe dazu: Ihre Sachbearbeiter

Unter ÖNORM wird eine vom Austrian Standards Institute veröffentlichte, nationale Norm verstanden. ÖNORMEN sind freiwillige Standards, die im Rahmen eines Komitees von Fachleuten erarbeitet werden.

Nein, der Preis des Sonderwunsches hängt uA vom Baufortschritt ab und muss individuell mittels Änderungsantrag von unserer Sonderwunschabteilung abgeklärt werden. Über den Kontakt mit unserer Sonderwunschabteilung erhalten Sie verbindliche Kostenvoranschläge vom Generalunternehmer für Ihre Änderungswünsche.

Ein GU erbringt i.d.R. sämtliche Bauleistungen, die für die Errichtung eines Bauwerks notwendig sind, aus einer Hand. Das Gebäude wird üblicherweise schlüsselfertig vom GU übergeben.

Dies hängt vom jeweiligen Projekt ab. Nähere Informationen finden Sie in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung jedes Projekts.

Ja. Anlegerwohnungen haben allerdings eine andere Preisstruktur. Den jeweiligen Anlegerpreis Ihrer Wunschwohnung erfahren Sie von unserem Verkaufsteam.

Im Kaufpreis ist bereits eine Ausstattungsauswahl enthalten. Wir stellen unseren Kunden hierfür einen Produktkatalog zur Verfügung. Hier können Sie entweder zwischen den kostenneutralen Alternativen wählen oder gegen Aufpreis zusätzliche Angebote wählen (Sonderwunsch).

Dies ist grundsätzlich möglich, muss aber im Individualfall jeweils unter der Berücksichtigung aller relevanten Aspekte entschieden werden (Schächte, Statik etc.).

Änderungen an der Außenfassade sind generell nicht möglich.

Nein. Da die Qualität und Fehlerlosigkeit der von Ihnen beigestellten Artikel weder von Ihnen noch von uns eindeutig beurteilt werden kann, können wir diese nicht einbauen. Nur so haben Sie die Gewähr, dass Sie sowohl für das Produkt als auch für den Einbau die vollen Gewährleistungsbestimmungen in Anspruch nehmen können, nämlich 3 Jahre auf Unbewegliches und 2 Jahre auf Bewegliches, wie z.B. Innentüren.

Den genauen Energiewert eines Projektes finden Sie in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung des jeweiligen Projekts. Gerne lassen wir Ihnen auch den entsprechenden Energieausweis zukommen.

 

Kaufpreis / Kosten

Der Wohnungsverkauf wird bei der wohngut ausnahmslos treuhänderisch abgewickelt. Sie zahlen den Kaufpreis in Raten über die Bauzeit gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 2 Z 2 (Ratenplan B) Bauträgervertragsgesetz.

Beim Kauf einer Immobilie ist zu beachten, dass zusätzlich zum Kaufpreis noch folgende Nebenkostenanfallen (insgesamt rd. 7-8% des Gesamtkaufpreises):

  • Grunderwerbsteuer 3,5 %
  • Grundbucheintragungsgebühr 1,1 %
  • Kosten Rechtsanwalt 1,98 % (inkl. 20 % USt.) und Barauslagen (u.A. für Grundbucheingabegebühr, Grundbuchauszüge etc.)
  • Beglaubigungskosten des Notars
  • Kosten für evtl. Fremdfinanzierung (je nach Vereinbarung mit dem finanzierenden Bankinstitut) samt Pfandrechtseintragungskosten (1,2 % des einzutragenden Pfandrechts) und Rechtsanwalts-Honorar Übernahme Treuhandschaft 0,3 % (inkl. 20 % USt.)
  • Rechtsanwalts-Honorar Zustimmungserklärung im Zuge der Wohnungseigentumsbegründung 0,1 % (zzgl. USt. und Barauslagen)
  • für evtl. Sonderwünsche (Grunderwerbsteuer 3,5 % und Grundbucheintragungsgebühr 1,1 %)

Die Betriebskosten sind je nach Projekt unterschiedlich. Es handelt sich dabei jeweils um eine Einschätzung der zuständigen Hausverwaltung. Bitte finden Sie die entsprechenden Betriebskosten auf unserer Homepage beim jeweiligen Projekt.

Die Betriebskosten umfassen alle Kosten, die die Gesamtanlage betreffen: z.B. Hausverwaltung, Stiegenhausreinigung, Schneeräumung, Müllabfuhr, Aufzug etc. Die Betriebskosten werden nach Nutzwerten abgerechnet.
In den Betriebskosten nicht enthalten sind die Reparaturrücklage und Ihr individueller Verbrauch an Strom, Warm- und Kaltwasser sowie Heizung.

Ja, auch für den Stellplatz fallen Betriebskosten an. Sie berechnen sich nach dem jeweiligen Nutzwert des Stellplatzes.

Der Garagenstellplatz ist nicht fix als Zubehör der Wohnung zugeordnet, sondern stellt ein eigenständiges Wohnungseigentumsobjekt dar. Sie können den Stellplatz separat von der Wohnung vermieten oder verkaufen, wobei ein Verkauf aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des  § 5 WEG 2002 erst drei Jahre nach Wohnungseigentumsbegründung an einen Nichtwohnungseigentümer erfolgen darf .

Die Betriebskosten werden nach Nutzwerten berechnet.

Nutzwert: Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen MiteigentümerInnen untereinander. Der Nutzwert wird aus der Nutzfläche der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit errechnet. Zuschläge und Abstriche gibt es für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede.

Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen MiteigentümerInnen untereinander. Der Nutzwert wird aus der Nutzfläche der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit errechnet. Zuschläge und Abstriche gibt es für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede.

Zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum im Sinne der Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (idgF.) ist das Nutzwertgutachten eine der verbindlichen Grundlagen für die Einverleibung des Wohnungseigentums. Ziel des Gutachtens ist die Ermittlung der Nutzwerte zur Bestimmung der Mindestanteile an den selbstständigen Wohnungseigentumsobjekten der gegenständlichen Liegenschaft. Im Zuge des Gutachtens wird auch die Anzahl und Art der selbstständigen (wohnungseigentumsfähigen) Räumlichkeiten festgestellt.

 

Bauträger

Die wohngut Immobiliengruppe baut freifinanzierte Eigentumswohnungen in hoher, moderner und leistbarer Qualität. Dabei bauen wir auf die jahrzehntelange Erfahrung der wvg Bauträger GmbH auf, die gemeinsam mit der wohngut Bauträger GmbH die Projekte der Gruppe realisieren wird. Alle Referenzen der wvg finden Sie hier

Der Bauträger ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Grundflächen erwirbt, beplant, erschließt, bebaut und die einzelnen Wohneinheiten veräußert.
Vor Behörden und Bauunternehmen tritt er als Bauherr auf.
Die Arbeiten auf der Baustelle werden durch vom Bauträger beauftragten Unternehmen durchgeführt.
Der Bauträger überwacht und koordiniert die Bauarbeiten und ist der Ansprechpartner sowohl der beauftragten Firmen als auch der neuen Eigentümer.
Kaufabwicklung:

  • Ein Käufer erwirbt von uns eine Wohnung und unterfertigt eine Reservierungsvereinbarung/Kaufanbot.
  • Dies ist Grundlage für den daraufhin vom Rechtsanwalt erstellten, notariell zu beurkundenden, Kaufvertrag.

Der Bauträger baut auf eigenes Risiko.
Nach Verkauf einer Einheit bezahlt der Käufer nach strengen Auflagen des Gesetzgebers auf ein Treuhandkonto des Treuhänders.
Der Treuhänder, bei uns immer der Rechtsanwalt, der den Kaufvertrag erstellt, gewährleistet dem Käufer, dass das Geld erst nach überprüfter Erreichung des Baufortschrittes an den Bauträger weitergeleitet wird.

Das BTVG schützt Erwerber von Wohnungen und Gebäuden überall dort, wo das zu erwerbende Objekt erst errichtet werden muss und der Erwerber den Kaufpreis bzw. Errichtungspreis bereits vor Fertigstellung (i.S. des vertraglich vereinbarten Bau- und Ausstattungszustandes) zu bezahlen hat. In diesen Fällen läuft der Erwerber Gefahr, seine bezahlten Mittel zu verlieren, ohne dafür die Gegenleistung, nämlich das zu errichtende Objekt zu erhalten. Die Sicherstellung des Erwerbers erfolgt mit dem, in den §§ 9 und 10 BTVG geregelten, grundbücherlichen Sicherungsmodell bei Zahlung nach dem gesetzlich vorgegebenen Ratenplan. Die Zahlung nach Ratenplan soll Gewähr leisten, dass die Zahlungen des Erwerbers bzw. die Auszahlungen des treuhändig erlegten Kauf- oder Errichtungspreises an den Bauträger in etwa dem Wert der von diesem bereits erbrachten Leistungen entsprechen.

 

Verträge/Ablauf

Die Reservierungsvereinbarung / das Kaufanbot ist ein Vorvertrag. Dadurch kommt eine beidseitig verbindliche Reservierung Ihrer Wunschwohnung zustande.

Die Reservierungsvereinbarung ist der Vorvertrag, auf Basis dessen der Kaufvertrag erstellt wird.

Sobald Sie sich für Ihre Wunschwohnung entschieden haben, wird in unserem Büro ein Vorvertrag erstellt. Dadurch kommt eine beidseitig verbindliche Reservierung Ihrer Wunschwohnung zustande. Auf Basis der dort angegebenen Daten wird Ihr personalisierter Kaufvertrag erstellt. Die Kaufvertragsunterfertigung erfolgt dann direkt in der zuständigen Rechtsanwaltskanzlei und wird notariell beglaubigt.
Je nachdem in welcher Bauphase Sie eine Wohnung kaufen, sieht der Verlauf wie folgt aus:

  • Vor Baubeginn: Sie unterschreiben eine Reservierungsvereinbarung und zahlen eine Reservierungsgebühr (1% des Kaufpreises). Der Kaufvertrag wird erst unterfertigt, nachdem der Baubeginn stattgefunden hat. Bis dahin ist die Wohnung verbindlich für Sie reserviert. Bei Baubeginn wird der Kaufvertrag unterzeichnet, die 1% Reservierungsgebühr stellen eine Anzahlung dar und werden auf den Kaufpreis angerechnet.
  • Nach Baubeginn: Sie unterschreiben eine Reservierungsvereinbarung und ca. 2 Wochen später wird der Kaufvertrag unterfertigt.

Nach Fertigstellung/Übergabe: Sie unterschreiben ein Kaufanbot und ca. 2 Wochen später wird der Kaufvertrag unterfertigt. Da das Projekt bereits fertiggestellt ist, ist der gesamte Kaufpreis bei Kaufvertragsunterfertigung auf das für Sie eröffnete Treuhandkonto zu überweisen.

Nein. Bei uns wird ein gesamtes Projekt von einem Anwalt/Treuhänder betreut. Somit unterschreiben alle Wohnungskäufer die gleichen Verträge und es kommt zu keinen ungewollten Verzögerungen bei der Kaufabwicklung und später bei der Grundbucheintragung und Wohnungseigentumsbegründung. Nur durch die zentrale Betreuung durch eine Kanzlei ist die ordnungsgemäße und faire Durchführung des gesamten Prozesses möglich.

Außerbücherlicher Eigentümer sind Sie nach Unterfertigung des Kaufvertrages. Bücherlicher Eigentümer sind Sie nach Einverleibung Ihres Eigentumsrechtes im Grundbuch. Im Zuge der Einverleibung Ihres Eigentumsrechtes wird auch Wohnungseigentum begründet. Dies geschieht nach Erstellung des endgültigen Nutzwertgutachtens.

Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt (WE-Objekt) ausschließlich zu nutzen und darüber zu verfügen. Es entsteht zum Zeitpunkt der Einverleibung im Grundbuch.

  • Miteigentümer: Mehrere Personen sind Eigentümer an einer Liegenschaft.
  • Eigentümerpartnerschaft: besteht aus jeweils zwei natürlichen Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Objektes (Wohnung) sind.
  • Liegenschaft: der gesamte, einheitliche Grundbuchskörper, der im Grundbuch durch eine eigene Einlagezahl (EZ) ersichtlich ist.
  • Dingliches Recht: alleiniges Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.
  • WE-Objekt: Wohnungen, Sonst. Selbstständige Räumlichkeiten, KFZ-Abstellplätze, sofern separat parifiziert.

Parifizierung: = Nutzwertgutachten; Gutachten, in welchem jede Wohnung bzw. KFZ-Abstellplätze mit rechnerischen Anteilen bewertet werden, welche im Kaufvertrag angeführt und im Grundbuch eingetragen werden.

Die Begründung von Wohnungseigentum erfolgt durch die schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer in Form eines Wohnungseigentumsvertrags.

Das Grundbuch ist ein öffentliches Liegenschaftsregister. Es besteht aus Hauptbuch, Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen. Geführt wird es von demjenigen Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.

Servitute bzw. Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche (d.h. gegenüber jedermann durchsetzbare)  Rechte an einer fremden Sache (§ 472 ABGB). Deren Eigentümer ist verpflichtet, zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden bzw. zu unterlassen (z.B. Wegerecht, Leitungsführung etc.).

Der Energieausweis ist wie ein „Kühlschrankpickerl“ fürs Gebäude: er

  • zeigt die energietechnische Qualität einer Immobilie auf einen Blick
  • ermöglicht den neutralen und unabhängigen Vergleich
  • ist das zentrale Instrument zur Energieoptimierung
  • ist vorgeschrieben bei der Einreichung des Projektes
  • ist Bestandteil beim Erwerb eines Objektes

Die Energiekennzahlen zeigen dabei den Energiebedarf pro m² beheizter Fläche. Sie geben Aufschluss über den zu erwartenden Verbrauch für Beheizung und Warmwassererzeugung, die Effizienz des Haustechniksystems und die Auswirkungen des genutzten Energieträgers auf die Klimaerwärmung.
Der tatsächliche Verbrauch im fertiggestellten Gebäude kann durch das persönliche Nutzerverhalten und die tatsächlich vorherrschenden klimatischen Bedingungen abweichen (vergleichbar mit dem angegebenen Treibstoffverbrauch pro 100 km beim Auto – der tatsächliche Verbrauch variiert je nach Fahrweise, Geschwindigkeit, Fahrstrecke etc.).

Baurecht nach dem Baurechtsgesetz bedeutet, dass die Eigentümer des Gebäudes nicht ident sind mit den Eigentümern der Liegenschaft.

Der Bauträger erwirbt auf bestimmte Zeit (10-99 Jahre sind möglich) das Recht, auf einer Liegenschaft ein Gebäude zu errichten. Im Baurechtsvertrag werden unter anderen die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erhaltung der Liegenschaft, der Errichtung des Gebäudes und der Instandhaltung des Gebäudes gestaltet. In weiterer Folge übernehmen die Käufer der einzelnen Wohnungen diese Rechte und Pflichten.

Nach Fertigstellung und Übergabe der Wohnungen an die Käufer wird an diesem Gebäude das Baurechtswohnungseigentum begründet.

Im Grundbuch wird für die sogenannte Baurechtseinlage (sohin für das Gebäude) eine eigene Einlagezahl (EZ) errichtet. Auf dieser Baurechtseinlage wird das Eigentum der einzelnen Käufer im Grundbuch einverleibt und das Baurechtswohnungseigentum begründet.

Im Vergleich zum „normalen“ Wohnungseigentum gibt es zum Baurechtswohnungseigentum ein paar Aspekte, die zu beachten sind:

  • Entfall der Grundkosten: Da das Grundstück vom Käufer nicht miterworben wird, ist beim Erwerb einer Baurechtseigentumswohnung mit einem günstigeren Kaufpreis zu rechnen - dies im Vergleich zu einer „normalen“ Eigentumswohnung mit den gleichen Ausstattungsmerkmalen. Ebenso reduzieren sich die Nebenkosten beim Erwerb sowie der Finanzierungsaufwand.
  • Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr fällt nur vom Kaufpreis an.
  • Der Wohnungskäufer muss, neben den Betriebskosten, nur einen geringen monatlichen Baurechtszins an den Liegenschaftseigentümer bezahlen.
  • Für die Einräumung des Baurechtswohnungseigentums ist der Abschluss eines Baurechtwohnungseigentumsvertrages nötig. Dieser wird entsprechend einem „normalen“ Wohnungseigentumsvertrag gestaltet.
  • Das Baurechtswohnungseigentumsrecht des Käufers wird in der eigenen Baurechtseinlage einverleibt.
  • Der Baurechtswohnungseigentümer kann seine Wohnung belasten, etwa mit einem Pfandrecht der finanzierenden Bank.
  • Ebenso kann der Baurechtswohnungseigentümer seine Wohnung verkaufen und vererben.
  • Dem Baurechtswohnungseigentümer steht es frei, seine Wohnung zu vermieten. Es gelten hier die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).
  • Nach Ablauf erlischt das Baurecht. Es besteht von Seiten des Baurechtsgebers die Möglichkeit, das Baurecht zu verlängern (auf maximal 100 Jahre) oder einen neuen Baurechtsvertrag abzuschließen. Entweder nach Ablauf oder nach einer Verlängerung durch die Baurechtsgeber geht das Gebäude unentgeltlich in das Eigentum der Baurechtsgeber über, damit erlischt auch das Baurechtswohnungseigentum und wird die Baurechtseinlage im Grundbuch gelöscht.
  • Hat der Käufer die Wohnung vermietet, so hat der Baurechtsgeber diesfalls das Mietrecht zu übernehmen.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die Nutzungsrechte und Verfügungsmöglichkeiten des Baurechtswohnungseigentümers im Vergleich zu einem „normalen“ Wohnungseigentümer während der Laufzeit des Baurechtes im Wesentlichen ident sind.

Die Bestellung zum Verwalter beginnt mit dem Tag der Übergabe der (ersten) Wohnung des Objektes und wird auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Sofern von keiner Vertragspartei bis längstens 3 Monate vor Ende des Verwaltungsvertrages bekannt gegeben wird, dass sie eine Vertragsverlängerung ablehnt, verlängert sich der Verwaltungsvertrag automatisch um ein Jahr bzw. eine Abrechnungsperiode. Der Verwaltungsvertrag kann sodann sowohl von der Eigentümergemeinschaft als auch vom Verwalter unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode gekündigt werden.

Aufgaben einer Hausverwaltung:

  • Vertretung der Eigentümergemeinschaft nach außen, z.B. vor Behörden
  • Abrechnung von Betriebskosten und Rücklage
  • Instandhaltung u. –setzung der Liegenschaft
  • Finanzielle Verwaltung (lfd. Zahlungen, Versicherungsverträge, Steuern u. Gebühren etc.)
  • WE-Vorausschau (d.h. zukünftige Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen, Stand der Rücklage etc.)
  • Einberufung einer Eigentümerversammlung min. alle zwei Jahre
  • laufende Information der Eigentümer

 

Fertigstellung / Übergabe

Der geplante Fertigstellungstermin ist eine Einschätzung des jeweiligen Generalunternehmers. Generell wird immer eine Nachfrist von 3 Monaten vertraglich festgehalten. D.h. sollte die Wohnung nicht bis zum geplanten Übergabetermin (+ 3 Monate) übergeben werden, sind die Käufer berechtigt, unter Setzung einer vierwöchigen Nachfrist mittels Briefes an die Verkäuferin vom Vertrag zurückzutreten. Genauere Informationen finden Sie im jeweiligen Kaufvertragsentwurf des Projektes.

Ca. 2 Monate vor Fertigstellung werden alle Käufer schriftlich über den Übergabetermin informiert.

Mängel können im Rahmen der Gewährleistungsfrist per Mail oder über das Gewährleistungstool der wohngut bekannt gegeben werden.

Um den Baufortschritt nicht zu verhindern bzw. aus Sicherheitsgründen sind die Wohnungen während des Baus nicht begehbar. Die wohngut organisiert einen Ausmesstag für die Eigentümer, damit die Naturmaße von z.B. Küchen genommen werden und die Küchen rechtzeitig vor Einzug bestellt werden können. Der Ausmesstag stellt eine Ausnahme dar. An diesem Tag ist der Bau begehbar.

Für Fragen steht Ihnen immer gerne das Verkaufsteam zur Verfügung. Bei Mängeln und Gewährleistungsthemen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter der Abteilungen Sonderwunsch und Gewährleistung.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für die unbeweglichen Teile 3 Jahre, für die beweglichen 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Übergabe der Wohnung durch die Verkäuferin bzw. ab ungerechtfertigt verweigerter Übernahme durch die Käufer zu laufen. Oberflächenbeschädigungen (z.B. Parkett, Fliesen, Fensterglas) können ausschließlich bei der Übergabe bekanntgegeben werden.

Um dem Erwerber allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Leistung zu sichern, muss drei Jahre lang ab Übergabe des Objektes ein Haftrücklass von zumindest 2 Prozent des Preises eingeräumt werden oder der Bauträger legt eine Bankgarantie vor oder schließt eine entsprechende Versicherung ab.

 

Finanzierung

Die Finanzierung kann sehr individuell sein. Laufzeit, Eigenkapitalanteil und Finanzierungsform - und damit die Höhe der Monatsrate - bestimmen Sie selbst.

Ja. Die finanzierende Bank bestimmen Sie selbst. Wir können Ihnen aber auf Wunsch auch Finanzierungspartner empfehlen.

Freifinanzierte Wohnungen sind Wohnungen zur freien Nutzung oder Anlegerwohnungen, die sozusagen „frei" finanziert werden, also ohne Wohnbauförderung.
Man kann diese Wohnungen zB. vermieten, was man bei einer geförderten Wohnung nicht darf.

 

Erstkontakt

Eine Vormerkung ist die Aufnahme Ihrer Kontaktdaten in eine Vormerkliste für ein oder mehrere bestimmte Projekte. Der Vorteil einer Vormerkung ist, dass Sie von Anfang an bei einem Projekt dabei sind. Alle verfügbaren Informationen und Pläne zu diesem Projekt werden Ihnen ca. eine Woche vor dem offiziellen Verkaufsstart übermittelt.

Die unverbindliche Reservierung kann für maximal 2 Wohnungen der wohngut Immobiliengruppe vorgenommen werden. Es ist eine Reihung im Reservierungssystem der wohngut. Der erstgereihte Kunde hat exklusiv ca. 1 Woche Zeit, um eine Kaufentscheidung zu treffen. In dieser Woche findet das Beratungsgespräch bei uns im Büro oder der Besichtigungstermin direkt vor Ort statt. Meldet sich der Interessent nach Information über die Rang #1-Platzierung nicht, wird die unverbindliche Reservierung gelöscht. Entscheidet sich der erstgereihte Kunde nicht für die Wohnung, wird die unverbindliche Reservierung ebenfalls gelöscht und der Zweitgereihte rückt auf Rang #1 vor. Für eine unverbindliche Reservierung entstehen keine Kosten.

 

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14 April 2016