Sonderwünsche
  • 07.06.2016

Wir nehmen uns Zeit für Sie! Der Kauf einer Wohnung ist eine Entscheidung fürs Leben. Wir wollen, dass Sie sich in Ihren neuen vier Wänden rundum zuhause fühlen. Deshalb können Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen bei uns im Planungsprozess einbringen. Erfahrene Mitarbeiter beraten Sie umfassend und bilden die Schnittstelle zu den ausführenden Generalunternehmern und Architekten. So kann Ihr individueller Wohntraum Wirklichkeit werden. 

Ihre Sachbearbeiter


Nähere Informationen zur Sonderwunschabwicklung:

Wir sind Ihre erste Adresse, wenn es um die individuelle Planung Ihrer Wohnung geht. Sobald Sie sich für den Kauf einer wvg-Wohnung entschieden haben, vereinbaren Sie am besten gleich ein persönliches Beratungsgespräch. Alle Änderungswünsche betreffend Ausstattung oder Wohnungsgrundriss können hier besprochen werden. Wenn dann sichergestellt ist, dass die Sonderwünsche in keinem Widerspruch zu behördlichen Auflagen bzw. zur Bauordnung stehen und auch keine Verzögerung des Bauablaufs bewirken, wird von uns eine schriftliche Genehmigung ausgestellt. Diese ist die Grundlage für Ihre weiteren Kontakte mit dem ausführenden Generalunternehmen, den jeweiligen Professionisten und Architekten.

Rechtliche Informationen:

  • Eine Verrechnung von Mehr- oder Minderkosten aufgrund von Sonderwünschen ist zwischen Wohnungswerber und wvg ausgeschlossen und ausschließlich vom Wohnungswerber mit dem ausführenden Generalunternehmer bzw. Architekten zu vereinbaren.
  • Der den Sonderwunsch begehrende Wohnungswerber verpflichtet sich, die durch die Sonderwünsche entstehenden Mehrkosten zu übernehmen und bei einem eventuellen Rücktritt auf Verlangen der wvg den ursprünglich im Plan vorgesehenen Zustand auf seine Kosten herzustellen. 
  • Weiters nimmt der Wohnungswerber zur Kenntnis, dass er bei einem eventuellen Rücktritt von der wvg keinen Ersatz für geleistete Sonderanschaffungen beanspruchen kann.
  • Durch Sonderwünsche darf keine Herabminderung des Ausstattungsgegenstandes der Anlage erfolgen. 
  • Im Hinblick auf das Datenschutzgesetz teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihren Namen und Ihre Adresse nach Maßgabe der Erfordernisse dem Generalunternehmer zur Weiterleitung an die betreffenden Professionisten bekannt geben müssen.

Um Ihnen und uns die Abwicklung Ihrer Sonderwünsche zu erleichtern, ersuchen wir Sie, folgende Vorgangsweise einzuhalten: 

  • Alle Änderungswünsche sind mittels Änderungsformular bzw. persönlichen Beratungsgespräch oder über unsere Homepage der wvg zur Genehmigung vorzulegen.
  • Sämtliche Änderungen, die planlich zu erfassen sind (z. B. Versetzen von Zwischenwänden, Türen etc.) bedürfen der Kenntnisnahme des Architekten, da sie in einem Planwechsel der Baubehörde zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.
  • Konstruktive Änderungen sind nur mit Zustimmung des Statikers möglich. In der Regel sind tragende Mauerteile, Installationsschächte sowie Fenster- und Wohnungseingangstüren in ihrer Lage unveränderbar.
  • Die Kosten für Umplanungen, statische Berechnungen oder Änderungen des Haustechnikprojektanten sind durch die Wohnungseigentümer zu übernehmen.
  • Bei Änderungen an Zimmertrennwänden ist von Ihnen sicherheitshalber das Einvernehmen mit dem Haustechnikprojektanten herzustellen, um eventuell nötige Korrekturen der Heizkörperdimensionierung zu veranlassen.
  • Eine Änderung der Zimmertrennwände erfordert meistens auch eine Änderung der bauseits in den Decken und Wänden eingebrachten Elektroauslässe und ist von Beginn an anzuführen.
  • Für die genehmigten Änderungswünsche sind beim Generalunternehmer bzw. deren Subunternehmer oder Professionisten Kostenvoranschläge einzuholen.
  • Die Beauftragung von Änderungswünschen kann ausschließlich beim ausführenden Generalunternehmen bzw. deren Subunternehmer oder Professionisten (Kostenvoranschläge) in schriftlicher Form erfolgen. Dieser darf jedoch nur von uns schriftlich genehmigte Sonderwünsche zur Ausführung bringen.
  • Für alle Sonderwünsche von Professionistenleistungen, die direkt über den Generalunternehmer zu beauftragen sind, wird vom Generalunternehmer üblicherweise ein Generalunternehmerzuschlag verrechnet. Dieser ist das Entgelt für die komplette Bearbeitung Ihres Sonderwunsches wie Koordination der Professionistenleistungen, Überwachung der Ausführung, etc.
  • Falls Sonderwünsche die Mitwirkung des Architekten erfordern, ist das entsprechende Architektenhonorar vom Käufer zu begleichen.
  • Die wvg ist von jeder Beauftragung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  • Die örtliche Bauaufsicht, wohngut Bautechnik, hat die ordnungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens zu überwachen und ist grundsätzlich nicht für Sonderwünsche zuständig. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, auch die Zahlungen für Sonderwunschaufträge an die Professionisten zu sichern, müssen sämtliche Zahlungen auch für Sonderwünsche auf das bekannt gegebene Konto des Treuhänders überwiesen werden und wird dieser die Zahlungen nach Maßgabe des Ratenplanes an die Professionisten ausbezahlen.
  • Beachten Sie bitte, dass Sonderwünsche, betreffend der Ausstattung, nur bis zu einem gewissen Baufortschritt berücksichtigt werden können. Allfällige Sonderwünsche sollten nach dem Kaufvertragsabschluss unverzüglich mit der Sonderwunschabteilung besprochen und zur Prüfung bekannt gegeben werden.
  • Wenn zusätzlich Leitungen in die tragenden Bauteile einzubauen sind, sollen diese so früh als möglich der ausführenden Firma bekannt gegeben werden, um den Ausführungsaufwand gering zu halten.

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07 Juni 2016